ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich

1.1. Das Erbringen der Dienste durch die RemoteClip Gbr an den Kunden wird durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) geregelt. Diese AGB gelten für sämtliche Verträge, die RemoteClip mit einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen abschließt.
1.2. Verträge mit Privatpersonen und Verbrauchern kommen nicht zustande.
1.3. RemoteClip erbringt alle Leistungen ausschließlich unter Berücksichtigung dieser AGB. Etwaige abweichende AGB des Kunden werden zurückgewiesen, es sei denn, RemoteClip hat diesen schriftlich zugestimmt.
1.4. Individuelle Vereinbarungen im Vertrag haben Vorrang vor diesen AGB. Für die Gültigkeit solcher Vereinbarungen ist die schriftliche Zustimmung von RemoteClip erforderlich.

2. Vertragsschluss und Vergütung

2.1 Der Vertragsschluss kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande.
2.1 RemoteClip und der Kunde können Verträge fernmündlich (insbesondere per Video bzw. Videochat und/oder Telefon), in Textform (z.B. per E-Mail) oder schriftlich abschließen.
2.3 Die Preise, die angegeben und mitgeteilt werden, sei es fernmündlich oder schriftlich, sind verbindlich. Alle Preise sind in EUR und exklusive gesetzlicher Umsatzsteuer zu verstehen
2.4 Die Zahlungsmodalitäten sehen grundsätzlich eine Überweisung vor, es sei denn, es wurde eine andere Vereinbarung getroffen.
2.5 Sofern ein Vertrag fernmündlich zwischen RemoteClip und dem Kunden geschlossen wird, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass RemoteClip das Telefonat und/oder die Video-Konferenz zu Beweis- und Dokumentationszwecken aufzeichnet und archiviert.
2.6 Wenn die Zahlung nicht fristgerecht erfolgt, hat RemoteClip das Recht, einen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens sowie Verzugszinsen geltend zu machen. Darüber hinaus behält sich RemoteClip das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.
2.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ohne die Zustimmung von RemoteClip an Dritte abzutreten.
2.8 RemoteClip kann dem Kunden bei mündlichem Vertragsschluss auf Wunsch eine Auftragsbestätigung zur Verfügung stellen, jedoch ist diese nicht entscheidend für den Vertragsschluss.
2.9 Die Zahlung der Leistungen von RemoteClip erfolgt unmittelbar nach Rechnungsstellung oder gemäß individueller Absprache. Die Vergütung für die Dienste von RemoteClip ist grundsätzlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses fällig, es sei denn, das Angebot von RemoteClip sieht eine abweichende Regelung vor. Eine von RemoteClip gewährte (SEPA-) Einzugsermächtigung bleibt bis auf Widerruf für weitere Geschäftsbeziehungen gültig.
2.10 Falls ein SEPA-Lastschrifteinzug vereinbart wird, hat der Kunde RemoteClip nach Vertragsabschluss ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Ein entsprechendes Formular wird dem Kunden auf Anfrage von RemoteClip zur Verfügung gestellt.
2.11 RemoteClip stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße Rechnung aus, die die Umsatzsteuer ausweist, sofern dies erforderlich ist (eventuell durch Erfüllungsgehilfen).
Sollten vereinbarte Lastschriften vom Kundenkonto nicht eingelöst werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag innerhalb von drei Werktagen nach Rückbuchung an RemoteClip zu überweisen und die durch die Rückbuchung entstandenen Kosten zu tragen.
2.12 Wenn der Kunde den vereinbarten Kickoff-Termin mit RemoteClip ohne ausreichende Entschuldigung verpasst und RemoteClip dadurch den beauftragten Videoproduktes nicht produzieren kann, bleibt der Kunde zur Zahlung der vereinbarten Pauschale für die Konzipierung des Videoproduktes verpflichtet.

3. Abnahmebedürftige Leistungen

3.1 Sofern RemoteClip Leistungen oder Teilleistungen erbringt, die dem Werkvertragsrecht unterliegen und daher einer Abnahme bedürfen, finden die folgenden Absätze (2-12) Anwendung.
3.2 Verzögerungen, die der Kunde zu verantworten hat, führen zu einer entsprechenden Verlängerung des Übergabezeitpunkts.
3.3 Nach Abschluss jeder Teilleistung kann RemoteClip vom Kunden die Abnahme dieser Teilleistung verlangen. Nach Durchführung sämtlicher Anpassungsleistungen ist zudem eine Gesamtabnahme aller Leistungen möglich.
3.4 RemoteClip kann den Kunden auffordern, innerhalb einer Frist von einer Woche die (Teil-) Abnahme des Videoprodukt bzw. des jeweiligen Zwischenschritts zu erklären. Falls der Kunde RemoteClip nicht schriftlich mitteilt, welche Mängel noch behoben werden müssen, gilt das Videoprodukt bzw. der Zwischenschritt als abgenommen, sobald die Frist abläuft. Der Kunde erstellt ein Mängelprotokoll über etwaige Mängel und übergibt es an RemoteClip. Das Risiko der Übermittlung liegt beim Kunden. RemoteClip ist nicht dazu verpflichtet den Auftraggeber oder den Kunden des Auftraggebers (im Folgenden als “Testimonialgeber” bezeichnet) an die Zusendung eines Mängelprotokolls zu erinnern.
3.5 Der Kunde ist verpflichtet, das gesamte Mängelprotokoll in einer einzigen Mitteilung schriftlich innerhalb einer Woche nach Lieferung der (Teil-) Produkte zu übermitteln. Nach Erhalt dieses Feedbacks können nur die im Mängelprotokoll aufgeführten Punkte kostenfrei nachbearbeitet werden. Falls der Kunde anschließend noch andere Änderungswünsche äußert, die bereits im ersten Revisionsverlauf hätten bearbeitet werden können, jedoch versehentlich nicht im Protokoll vermerkt wurden, werden diese zusätzlichen Änderungen gesondert in Rechnung gestellt (zum Stundensatz einer Unternehmensberatung)
3.6 Sofern der Testimonialgeber noch Änderungswünsche hat, müssen diese innerhalb von 7 Tagen nach der Abnahme des Kunden unter Verwendung eines Rügeprotokolls eingereicht werden. Sollten Änderungswünsche nach Ablauf der 7-tägigen Frist eingehen, trägt der Kunde die Kosten für die Änderungen zum Stundensatz einer Unternehmensberatung.
3.7 Der Kunde kann die Abnahme nicht wegen unerheblicher Mängel der (Teil-)Leistung verweigern. Falls zwischen den Parteien Uneinigkeit darüber besteht, ob ein Mangel erheblich oder unerheblich ist, wird vor Einleitung eines Rechtsstreits ein Sachverständiger, der von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellt wurde, konsultiert. In diesem Fall ist der Kunde zur Vorauszahlung verpflichtet.
3.8 Durch die Präsentation von vorab gezeigten Arbeitsbeispielen wird dem Kunden der Stil von RemoteClip verdeutlicht und im Konzept festgelegt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme aufgrund des Stils abzulehnen.
3.9 Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz der Kosten für die Mängelbeseitigung, Schadenersatz oder Erstattung vergeblicher Aufwendungen, bestehen nicht.
3.10 Falls der Kunde nach der Produktion Änderungswünsche hat, trägt er die anfallenden Kosten für den zusätzlichen Aufwand. Die Berechnung des Mehraufwands erfolgt anhand des von RemoteClip festgelegten Stundensatzes.
3.11 Wird die Abnahme ohne berechtigten Grund verweigert, gerät der Kunde in Annahmeverzug. Die gesetzlichen Regelungen finden Anwendung.
3.12 Falls die Mängel, die zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen, nicht erheblich im oben genannten Sinne sind, steht dem Kunden kein Recht auf Rückforderung von Teilen der Vergütung zu.

4. Leistungen von RemoteClip / Mitwirkung des Kunden

4.1 Neben der Videoproduktion erbringt RemoteClip des weiteren Coaching- und Beratungsdienstleistungen im Bereich des Videomarketings und des Einsatzes von Videoprodukten. Dies beinhaltet unter anderem das bezahlte Verbreiten der Videos über Online- Kampagnen.
4.2 Bei von RemoteClip durchgeführten Beratungsdienstleistungen besteht keine Garantie auf Erfolg. Ebenso gibt es keine Garantie auf Erfolg bei von RemoteClip durchgeführten Recruiting Dienstleistungen. Alle Case Studies und Beispiele auf der Website dienen als Veranschaulichung von realen Kundenfällen, es besteht jedoch keine Gewähr dafür, dass ähnliche Ergebnisse für jeden Kunden erzielt werden können, und es besteht kein Anspruch darauf.
4.3 Erfordert die Durchführung der Dienstleistung von RemoteClip eine Handlung des Kunden, so obliegt es dem Kunden, entsprechend mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung aller erforderlichen Informationen.
4.4 Kommt der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, so kann RemoteClip ihm eine angemessene Frist setzen, um die erforderliche Handlung nachzuholen.
4.5 Falls RemoteClip aufgrund von Hinderungsgründen, die in der Verantwortung des Kunden liegen, daran gehindert ist, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen, bleibt der Vergütungsanspruch von RemoteClip unberührt.
4.6 Bei Beauftragung eines oder mehrerer Testimonialvideos ist der Kunde verpflichtet, die Testimonialgeber innerhalb von 12 Monaten ausfindig zu machen und RemoteClip ihre Daten zu übermitteln. RemoteClip ist nicht dazu verpflichtet, aktiv nach den Testimonialgebern zu suchen oder daran zu erinnern. Wenn nach 12 Monaten nach Vertragsabschluss keine Testimonialgeber geliefert werden, erlischt der Kundenanspruch zur Erbringung der Dienstleistung, während RemoteClip`s Anspruch auf Zahlung unberührt bleibt.
4.7 Der Kunde trägt die Verantwortung für die Einholung der Einwilligung der Testimonialgeber für das Kundentestimonial- Video. Falls der Testimonialgeber erklärt, dass das Video nicht verwendet werden darf, bleibt RemoteClip`s Anspruch auf Bezahlung unberührt.
4.8 Wenn der Kunde Dateien zur Animation nach dem Kick-Off Call statt vor dem Kick-off Call an RemoteClip sendet, werden die Animationen gesondert in Rechnung gestellt.

5. Laufzeit / Verzug und außerordentliche Kündigung

5.1 Der Vertrag hat eine von den Parteien individuell (mündlich oder schriftlich) vereinbarte Mindestlaufzeit. Eine vorzeitige Kündigung vor Ablauf der Mindestlaufzeit (insbesondere gemäß §§ 621, 627, 648 BGB) ist nicht möglich.
5.2 Abnahmetermine, die vereinbart wurden, stellen keine festen Termine dar und unterliegen der Bedingung, dass der Kunde die erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbringt.
5.3 Falls kein fester Abnahme-/Fertigstellungstermin oder keine Mindestlaufzeit vereinbart wurde, behält sich RemoteClip das Recht vor, dem Kunden die Produktion innerhalb von 16 Wochen ab dem vertraglich vereinbarten “KickOff-Termin” zur Abnahme vorzulegen. Eine vorzeitige Kündigung vor Ablauf dieses Zeitraums ist ausgeschlossen.
5.4 Fristen für die Leistungserbringung durch RemoteClip beginnen nicht, bevor der jeweils fällige Rechnungsbetrag bei RemoteClip eingegangen ist und die für die Leistungen erforderlichen Daten vollständig vorliegen bzw. die notwendigen Mitwirkungshandlungen vollständig erbracht sind, wie vereinbart.
5.5 Befindet sich der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält sich RemoteClip das Recht vor, weitere Leistungen bis zur Begleichung des ausstehenden Betrags nicht auszuführen.
5.6 Im Falle einer Ratenzahlung kann RemoteClip den Vertrag außerordentlich kündigen und die Leistungen einstellen, wenn der Kunde mit mindestens zwei fälligen Zahlungen in Verzug gerät. RemoteClip wird den gesamten Betrag, der bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend machen.
5.7 Während der Vertragslaufzeit sind jegliche freien Kündigungsrechte nach Werk- oder Dienstvertragsrecht ausgeschlossen.
5.8 Damit Kündigungen wirksam sind, müssen sie schriftlich erfolgen.
5.9 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt weiterhin uneingeschränkt bestehen.

6. Stornierung von Dreh-Terminen

6.1 Sofern ein vereinbarter Dreh-Termin beim Kunden des Auftraggebers abgesagt werden muss, ist eine frühzeitige Absage von mindestens 7 Tagen vor dem geplanten Termin erforderlich. Die Absage ist schriftlich per E-Mail an die von der RemoteClip Gbr bereitgestellte Kontaktadresse zu übermitteln.
6.2 Wenn der Testimonialgeber den Dreh-Termin nicht mindestens 7 Tage vor dem geplanten Termin absagt, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Ausfallgebühr in Höhe von 500€ netto an die RemoteClip Gbr zu entrichten. Diese Gebühr deckt die Kosten und den Aufwand derRemoteClip Gbr für die Planung und Vorbereitung des Termins ab.
6.3 Die Ausfallgebühr wird innerhalb von 14 Tagen nach der nicht rechtzeitig erfolgten Absage fällig und ist ohne Abzug an die RemoteClip Gbr zu bezahlen.
6.4 Eine Abweichung von der Regelung in Absatz 2 dieses Abschnitts kann nur in Fällen höherer Gewalt oder bei Vorliegen anderer unvorhersehbarer und außergewöhnlicher Umstände gewährt werden, die eine unvermeidliche Absage des Termins durch den Testimonialgeber bedingen. Die Entscheidung darüber obliegt der RemoteClip Gbr.
6.5 Dem Auftraggeber steht das Recht zu, nachzuweisen, dass der  RemoteClip Gbr ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. In diesem Fall wird die Ausfallgebühr entsprechend reduziert oder entfällt vollständig.

7. Haftung

7.1 RemoteClip haftet ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.2 Der Kunde entbindet RemoteClip von jeglicher Haftung für Betriebsstörungen und die damit verbundenen Folgen, die auf Veranlassung des Kunden in dessen eigenen oder fremden Räumlichkeiten während der Aufnahmen entstehen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens RemoteClip zurückzuführen sind.
7.3 Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit besteht nur für Schäden aus:
a) der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist jedoch auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt.
Für sämtliche Umstände wie Wetterbedingungen bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisehindernisse usw. liegt das Risiko beim Kunden.
7.4 Innerhalb der in den vorigen Absätzen festgelegten Grenzen übernimmt RemoteClip keine Haftung für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust ist auf den üblichen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei regelmäßiger und angemessener Erstellung von Sicherungskopien entstanden wäre. Die Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz bleibt unverändert und ebenso unberührt wie die Haftung für die Übernahme einer Garantie.

8. Rechtserwerb und Rechtsübertragung

8.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist RemoteClip verpflichtet, alle erforderlichen Rechte in dem Umfang zu erwerben, der zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendig ist.
8.2 Falls die Aufnahmen im räumlichen Bereich des Kunden stattfinden oder auf Wunsch des Kunden bestimmte Personen/Sprecher/Bilder eingesetzt werden, obliegt es dem Kunden, alle damit verbundenen Rechte und Genehmigungen zu erwerben.
8.3 Stellt der Kunde Material (Fotos, Videos) zur Verfügung, das RemoteClip für die Auftragserteilung verwenden soll/kann, versichert der Kunde, dass dieses Material frei von Rechten Dritter ist oder die erforderlichen Genehmigungen für die Zwecke des Hauptvertrags vorliegen.
8.4 In diesem Zusammenhang stellt der Kunde RemoteClip vollständig von jeglichen Verstößen gegen Rechte Dritter frei.
8.5 Alle gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte an den erbrachten Leistungen, verbleiben bei RemoteClip im Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen.
8.6 Die im Vertrag erstellten Inhalte von RemoteClip sind grundsätzlich nur für den persönlichen Gebrauch des Kunden bestimmt. Dem Kunden werden diejenigen Nutzungsrechte eingeräumt, die für eine vertragsgemäße Nutzung erforderlich sind. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, werden nur einfache Nutzungsrechte an den Kunden übertragen. Andere Rechte, wie etwa Tonträger/Tonspuren-, Aufführungs- und Senderechte der GEMA oder ähnlicher Organisationen, werden von RemoteClip nicht übertragen.
8.8 Bei der Verwertung der Videos/Bilder kann RemoteClip, sofern nicht anders vereinbart, verlangen, als Urheber des Werkes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt zu Schadensersatz.
8.9 RemoteClip behält sich als Urheber des Werkes das Recht vor, das erstellte Video für eigene Werbezwecke zu nutzen.
8.10 Es ist untersagt, die vermittelten Inhalte oder die zur Verfügung gestellten (Roh)aufnahmen anzubieten, an Dritte weiterzugeben oder gewerblich zu nutzen. Wenn der Kunde Dritten Nutzungsrechte an den erbrachten Inhalten gewähren möchte, ist hierfür die schriftliche Zustimmung von RemoteClip erforderlich. Des Weiteren ist die Vervielfältigung der Inhalte nicht gestattet.
8.11 RemoteClip behält die Originaldateien in ihrem Besitz. Sofern der Kunde (Roh)aufnahmen gegen eine Gebühr erhalten hat, ist es dem Kunden nicht gestattet, diese Aufnahmen ohne ausdrückliche Einwilligung von RemoteClip in anderen Filmen oder Kontexten zu verwenden.
8.12 Verstöße gegen die oben genannten Punkte werden bei einer Strafverfolgungsbehörde zur Anzeige gebracht.

9. Datenschutz und Datensicherheit

9.1 Kundendaten werden zu eigenen Zwecken gespeichert. Dies schließt die Erfassung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen ein.
9.2 Falls personenbezogene Daten erhoben werden, informiert RemoteClip die Vertragspartei ausdrücklich darüber und holt ihre vorherige Einwilligung ein. RemoteClip verpflichtet sich, keine Daten an Dritte weiterzugeben, es sei denn, die Vertragspartei hat zuvor zugestimmt. Die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes werden beachtet.
9.3 RemoteClip weist darauf hin, dass die Übertragung von Daten im Internet Sicherheitslücken aufweisen kann. Daher kann ein vollständig fehlerfreier und störungsfreier Schutz der Daten Dritter nicht garantiert werden.
9.4 In diesem Zusammenhang stellt der Kunde RemoteClip von jeglichen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz vollständig frei. Diese Regelung gilt nicht, wenn RemoteClip die Verstöße vorsätzlich zu vertreten hat.
9.5 RemoteClip übernimmt keine Verantwortung für die Datenspeicherung und ist nicht verpflichtet, das Rohmaterial nach der Projektabnahme weiterhin aufzubewahren. Ebenso ist RemoteClip nicht dazu verpflichtet, den Kunden an die bevorstehende Löschung zu erinnern.
9.6 Sollte im Vertrag vereinbart worden sein, dass der Kunde Zugang zum Rohmaterial erhalten kann, ist es seine Verantwortung, dies einzufordern. Falls die Aufforderung zur Bereitstellung des Rohmaterials nicht innerhalb von 7 Tagen nach Abnahme der Videos erfolgt, ist davon auszugehen, dass der Kunde kein Interesse an dem Rohmaterial hat und es gelöscht werden kann.

10. Referenz

RemoteClip wird vom Kunden ein zeitlich unbegrenztes Recht eingeräumt, auch über eine etwaige Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus, das es RemoteClip berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Kunden sowie den Namen und das Logo des Kunden zusammen mit einer Kurzbeschreibung des Projekts gegenüber Dritten als Referenz anzugeben, unabhängig davon, ob dies mündlich oder schriftlich erfolgt, im Rahmen eines Internetauftritts oder einer Referenzliste.

11. Verhalten und Umgangsformen

Der Kunde verpflichtet sich, RemoteClip gegenüber die üblichen Verhaltensweisen eines verantwortungsbewussten Geschäftspartners einzuhalten. RemoteClip behält sich das Recht vor, jegliche rechtswidrige und/oder unsachgemäße Äußerungen über die RemoteClip Gbr und deren Dienstleistungen, sei es von Kunden, Mitbewerbern oder anderen Dritten, insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken, sowohl zivilrechtlich zu verfolgen als auch ohne Vorankündigung eine Strafanzeige zu erstatten.

12. Abschlussbestimmungen

12.1 Abweichungen von diesen AGB sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung von RemoteClip maßgebend.
12.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz von RemoteClip. Der ausschließliche Gerichtsstand für kaufmännische Angelegenheiten ist der Sitz von RemoteClip.
12.3 Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Stand der AGB:  01.08.2023